EnEV2009 (Teil 8): Energieausweis

7.12.2009 Gepostet in Energiesparen, EnEV

GEMÄSS § 16 ENEV BESTEHT FÜR GEBÄUDEEIGENTÜMER DIE PFLICHT ZUR VORLAGE EINES ENERGIEAUSWEISES.



und dabei unter anwendung des § 9 abs. 1 satz 2 für das gesamte gebäude berechnungen nach § 9 abs. 2 durchgeführt werden. der eigentümer hat den energieausweis der nach landesrecht zuständigen behörde auf verlangen vorzulegen.

(2) soll ein mit einem gebäude bebautes grundstück, ein grundstücksgleiches recht an einem bebauten grundstück oder wohnungs- oder teileigentum verkauft werden, hat der verkäufer dem potenziellen käufer einen energieausweis mit dem inhalt nach dem muster der anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle käufer dies verlangt hat. satz 1 gilt entsprechend für den eigentümer, vermieter, verpächter und leasinggeber bei der vermietung, der verpachtung oder beim leasing eines gebäudes, einer wohnung oder einer sonstigen selbständigen nutzungseinheit.

(3) für gebäude mit mehr als 1.000 quadratmetern nutzfläche, in denen behörden und sonstige einrichtungen für eine grosse anzahl von menschen öffentliche dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen menschen häufig aufgesucht werden, sind energieausweise nach dem muster der anlage 7 auszustellen. der eigentümer hat den energieausweis an einer für die öffentlichkeit gut sichtbaren stelle auszuhängen; der aushang kann auch nach dem muster der anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) auf kleine gebäude sind die vorschriften dieses abschnitts nicht anzuwenden. auf baudenkmäler sind die absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.


am 17.11.2009 haben sich europaparlament, europäische kommission und vertreter der eu-mitgliedsstaaten auf eine neuregelung zum energieausweis geeinigt.

dieser soll in zukunft wohl einiges präsenter werden: bisher musste er zwar für jedes gebäude vorliegen, doch nur die wenigsten wohnungs- oder hausinteressenten lassen ihn sich auch zeigen. wie der deutsche mieterbund (dmb) berichtet, plant die eu nun eine vorgabe, derzufolge der energiekennwert künftig schon in der wohnungsanzeige angegeben werden soll. ausserdem soll der energieausweis dem mieter oder käufer zusammen mit dem miet- bzw. kaufvertrag übergeben werden. anfang des kommenden jahres wird die europaparlament über den vorschlag entscheiden.