EnEV2009 : unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV)

 19.11.2009 Gepostet in Energiesparen, EnEV
Im dritten Abschnitt (§§ 9 ff.) der EnEV 2009 sind die Nachrüstverpflichtungen für bestehende Gebäude festgelegt.

unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV)

Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die für Eigentümer und Hausverwalter zwingend sind und denen selbstständig nachzukommen ist. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob energetische Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden oder nicht.

I. Außerbetriebnahme von älteren Heizkesseln

Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden und die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, sind außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die zulässigen Abgasverlustwerte eingehalten werden.

  1. Dies gilt nicht für Heizungen, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV).
  2. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, müssen solche “alten” Heizkessel nur dann außer Betrieb genommen werden, wenn ein Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 stattgefunden hat. Die gesetzlichen Verpflichtungen gehen auf den neuen Eigentümer über, der diesen Heizkessel zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang außer Betrieb zu nehmen hat. (§ 10 Abs. 5 nr. 2 EnEV).

II. ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

  1. Eigentümer von Bestandsgebäuden sind verpflichtet bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, zu dämmen. (§ 10 Abs. 2 EnEV).
  2. Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

III. Dämmung der obersten Geschossdecken

      • Eigentümer von Wohngebäuden sind verpflichtet, bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizbarer Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/ (qm x K) nicht überschreitet. (§ 10 Abs. 3 EnEV).
      1. Diese Verpflichtung gilt auch für Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19° C beheizt werden.
      1. Alternativ kann der Eigentümer anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach dämmen.
      1. Ab dem 01.01.2012 sind auch begehbare, bisher ungedämmte , oberste Geschossdecken zu dämmen. (§ 10 Abs. 4 EnEV)
      1. Auch bei begehbaren, bisher ungedämmten, Geschossdecken kann anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach gedämmt werden.
      1. Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

IV. Ausnahmen


Die Ermächtigungsgrundlage für die EnEV ist das Energieeinspargesetz (EnEG), das Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot vorsieht:

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