Sltbauten und Sanierung

Alte Häuser müssen von Eigentümern nicht perfekt saniert werden

Der Bundesgerichtshof hat nun Klarheit in der Frage geschaffen, ob Vermieter bei kleineren Sanierungen die neuesten Schallschutzbestimmungen anwenden müssen, oder ob Mieter stattdessen die Miete kürzen dürfen. Eigentümer einer Immobilie müssen sich nämlich nicht nach den neuesten Schallschutzbestimmungen bei einer Sanierung halten. Vielmehr sind hier die Bestimmungen gültig, die zu der Zeit galten, als das Haus gebaut wurde. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einem Besitzer einer Immobilie in Mannheim aus dem Jahre 1952 Recht gegeben.

Im besagten Fall hatte der Eigentümer der Immobilie im Jahr 2003 den Estrich einer umgebauten Dachwohnung erneuert. Anschließend beschwerte sich der Mieter in der Wohnung darunter, dass die Geräuschkulisse nach der Sanierung genauso hellhörig war wie zuvor. Er machte dem Eigentümer der Immobilie in Mannheim gegenüber eine Mietminderung von 20 Prozent geltend. Er Begründete die Mietminderung damit, dass die Isolierung nicht den aktuellen Normen entspreche. Der Mieter bekam sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht eine Zustimmung.

Der Vermieter aus Mannheim hatte allerdings nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Nur wenn grundlegende Veränderung vorgenommen werden, oder wenn neuer Wohnraum geschaffen wir, gelten die neuen Schallschutzbestimmungen bei der Sanierung von alten Gebäuden laut Ansicht vom obersten Gericht. Der Bundesgerichtshof setzt somit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. So haben Mieter einen Anspruch auf den Schallschutz, der auch bei der Errichtung der Immobilie galt. Der Vermieter ist nur zur nachträglichen Verbesserung verpflichtet, wenn er neu baut oder die Immobilie grundlegend verändert.

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