Voraussetzungen für Mietminderung.

Mietminderung bei den folgende Voraussetzungen.


  • Wenn Mieter den Mietzins reduzieren, kann das nicht einfach so geschehen. Es müsen bestimmte Tatbestände vorliegen, damit die Miete reduziert werden kann. Oder umgekehrt gedacht - wenn sie als Vermieter die Minderung der Miete vermeiden wollen, dann achten sie darauf dass die folgenden Faktoren nicht zustande kommen.


    Checkliste Mietminderung:
    Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Mietminderung beachtet werden:
    1. Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen, der zu einer spürbaren
    Beeinträchtigung führt.
    2. Voraussetzung für einen Sachmangel ist, dass die Tauglichkeit der Wohnung zum
    vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (z.B. defekte Fenster,
    defekte Heizung).
    3. Voraussetzung für einen Rechtsmangel ist, dass ein Dritter ein Recht an dem
    Mietobjekt geltend macht und dadurch dem Mieter der Gebrauch der Mietsache
    ganz oder teilweise entzogen wird.
    4. Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er für
    ihren Bestand unbedingt einstehen will. Der Vertrag wird regelmäßig nur dann
    dahingehend ausgelegt werden können, wenn insoweit das Wort "Zusicherung"
    gebraucht wurde.
    5. Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel sofort anzeigen, wenn dieser ihn
    sonst nicht erkennen kann (so bei Mängeln in der Wohnung). Die Mietminderung
    gilt aber auch in diesem Fall ab Eintritt des Mangels.
    6. Die Minderung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den
    Mangel selbst verschuldet hat oder er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
    7. Liegt ein erheblicher Mangel vor, so stehen dem Mieter neben dem Recht zur
    Minderung und dem Recht auf Beseitigung des Mangels folgende Rechte zu:
    a) Selbstbeseitigungsrecht, wenn der Vermieter den Mangel nach Abmahnung
    und Fristsetzung nicht beseitigt hat (Ersatzvornahme),
    b) Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Miete, wenn der Vermieter
    den Mangel nach Abmahnung und Fristsetzung nicht beseitigt hat,
    c) Recht zur fristlosen Kündigung in besonders schwerwiegenden Fällen (§ 569
    Abs. 1 BGB),
    d) ein Schadensersatzanspruch, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden
    entstanden ist.

 

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