Tieren nicht generell verboten!

Vermieter darf das Halten von Tieren nicht generell verbieten!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht generell das Halten von Haustieren in seiner Wohnung verbieten darf. Stattdessen muss die Situation in jedem Einzelfall geprüft werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 168/12) besagt, dass derartige Klauseln in Mieterträgen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter darstellen und deshalb unwirksam sind.

Ein Mieter aus Gelsenkirchen reichte Klage ein,

da er einen kleinen Mischlingshund in seiner Wohnung halten wollte, obwohl Ihm im Mietvertrag das Halten von Hunden und Katzen untersagt war. Die Richter des BGH entschieden zu Gunsten des Mieters. Die besagte Klausel sei unwirksam. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass die besagte Klausel im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteilige, weil Sie Ihm die Haltung von Hunden oder Katzen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltung und Interessenlagen verbietet.

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots besagt allerdings nicht das Halten von Hunden oder Katzen seitens des Mieters ohne jegliche Rücksicht auf andere. Dies stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interesse der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn müsse vorab erfolgen.

 

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