Baulastenverzeichnis einsehen und nicht?

Warum sollte man das Baulastenverzeichnis einsehen und wann?

Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern betreffend des Tuns, Dulden oder Unterlassen, bzgl. eines Ihrer Grundstücke, die sich nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast werden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. sich daraus ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer ausgeglichen werden.

Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden. Wichtig ist dabei daß Sie am Grundstück verankert sind und auch bei Veräußerung bestehen bleiben. Nur durch Verzicht kann diese Last rückgängig gemacht werden. Dieser Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.



Wirksam werden Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einer Last eingetragen werden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Hier einige Beispiele von mögliche Baulasten:

Abstandsflächenbaulast
Eine der häufigsten Baulasten ist die Abstandsflächenbaulast, die zugunsten eines Nachbargrundstücks das Recht auf Nichteinhaltung baurechtlicher Grenzabstände beinhaltet.

Stellplatzpflichtbaulast
Eine Stellplatzpflichtbaulast verpflichtet den Grundstückseigentümer zum Nachweis einer vorgegebenen Anzahl von Stellplätzen.

Wegerecht
Ein privatrechtlich vereinbartes oder in einem Baulastverzeichnis eingetragenes Wegerecht berechtigt einen Dritten zur Nutzung eines Weges durch ein fremdes Grundstück.

Erschließungsbaulast
Eine Erschließungsbaulast beinhaltet die Verpflichtung zur Duldung eines Zugangs, einer Zufahrt oder einer Leitungsverlegung auf einer genau bezeichneten Teilfläche des Grundstücks.

Rückbauverpflichtungen
Für Grundstücke in Außenbereichen von Ortschaften (§ 35 BauGB) können Rückbauverpflichtungen für den Fall einer Nutzungsaufgabe bestehen.

Das Baulastenverzeichnis

Das sogenannte Baulastenverzeichnis dient in Deutschland ergänzend zum Grundbuch. Dieses Verzeichnis hält alle Verpflichtungen oder Baulasten fest, welche auf einem Grundstück gelten. All jene, die ein Bauvorhaben durchführen wollen, sollten vorher auch beim Baulastenverzeichnis Auskunft einholen.

Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde können beispielsweise das Wegerecht eines Nachbarn betreffen. Käufer eines Grundstückes übernehmen als Rechtsnachfolger auch alle eingetragenen Baulasten.

 

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