Welche Handwerkerrechnungen kann ich absetzen?

Was genau Sie gelten machen können bzw.  an welche Formalien Sie sich halten müssen – darüber wissen auch einige Handwerk nicht wirklich Bescheid. Folgendes sollten Sie unbedingt beachten:

Alle Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen.


Pro Haushalt können sie seit dem 1. Januar 2009 bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Dabei ist wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Art der begünstigten Tätigkeit         Höchstbetrag     Steuerabzug     Steuerermäßigung
Handwerkerleistungen                          6.000 Euro          20 Prozent           1.200 Euro
Haushaltshilfe/Mini-Job                      2.550 Euro           20 Prozent             510 Euro
Haushaltsnahe Dienstleistungen         20.000 Euro      20 Prozent           4.000 Euro
Handwerkerrechnung bei der Steuererklärung


Private Handwerkerleistungen

Die Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Kunden können ihre Handwerkerrechnung auch bei Neu- und Umbauten der

Einkommensteuererklärung beilegen. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen z.B.:

Abflussrohrreinigung,
Arbeiten am Dach, Fassade und Garagen,
Kosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
Dachrinnenreinigung,
Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzableitern, Hausanschlüsse (Kabel für Strom oder Fernsehen),
Maßnahmen der Gartengestaltung,
Modernisierung des Badezimmers,
Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
Reparatur/Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen),
Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen (soweit im Haushalt erbracht),
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
Reparatur /Wartung von Gegenständen im Haushalt (TV, Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Telefon, PC etcGeräte die über eine Hausratversicherung mitversichert werden können),
Streichen/Lackieren im Innenraum(Arbeiten an Innen- und Außenwänden),
Wartung der Feuerlöschers.

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung in Abzug bringen. Bei der WEG-Abrechnung werden alle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft anfallenden Kosten auf die einzelnen Eigentümer  abgerechnet.
Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls geltend machen, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.

Eine genaue Auflistung mit allen Einzelheiten bietet eine Liste vom Bundesfinanzministerium, die Sie herunterladen können.
Eine verständliche Zusammenfassung wichtigsten Regeln zum Download.
Die Pflichtangaben, die die Handwerker-Rechnung enthalten muss.

Rechnungen für diese Arbeiten können Sie grundsätzlich nicht steuerlich absetzen:

Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt
Personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen
"Essen auf Rädern", weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt.

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