Nachrüstverpflichtungen

EnEV2009 : unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV)

 19.11.2009 Gepostet in Energiesparen, EnEV
Im dritten Abschnitt (§§ 9 ff.) der EnEV 2009 sind die Nachrüstverpflichtungen für bestehende Gebäude festgelegt.

unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV)

Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die für Eigentümer und Hausverwalter zwingend sind und denen selbstständig nachzukommen ist. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob energetische Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden oder nicht.

I. Außerbetriebnahme von älteren Heizkesseln

Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden und die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, sind außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die zulässigen Abgasverlustwerte eingehalten werden.

  1. Dies gilt nicht für Heizungen, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV).
  2. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, müssen solche “alten” Heizkessel nur dann außer Betrieb genommen werden, wenn ein Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 stattgefunden hat. Die gesetzlichen Verpflichtungen gehen auf den neuen Eigentümer über, der diesen Heizkessel zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang außer Betrieb zu nehmen hat. (§ 10 Abs. 5 nr. 2 EnEV).

II. ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

  1. Eigentümer von Bestandsgebäuden sind verpflichtet bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, zu dämmen. (§ 10 Abs. 2 EnEV).
  2. Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

III. Dämmung der obersten Geschossdecken

      • Eigentümer von Wohngebäuden sind verpflichtet, bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizbarer Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/ (qm x K) nicht überschreitet. (§ 10 Abs. 3 EnEV).
      1. Diese Verpflichtung gilt auch für Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19° C beheizt werden.
      1. Alternativ kann der Eigentümer anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach dämmen.
      1. Ab dem 01.01.2012 sind auch begehbare, bisher ungedämmte , oberste Geschossdecken zu dämmen. (§ 10 Abs. 4 EnEV)
      1. Auch bei begehbaren, bisher ungedämmten, Geschossdecken kann anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach gedämmt werden.
      1. Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

IV. Ausnahmen


Die Ermächtigungsgrundlage für die EnEV ist das Energieeinspargesetz (EnEG), das Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot vorsieht:

  • Die Verpflichtungen zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie obersten Geschossdecken entfallen, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eingetretenen Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. (§ 5 Abs. 1 EnEG)
  • Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen (§5 Abs. 1 Satz 3 EnEG)
  • Für den Gebäudebestand setzt die Norm fest, dass die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. (§ 4 Abs. 3 EnEG)
  • Auf Grund von verschiedenen Gutachten, die die Bundesregierung eingeholt hat gilt, dass die in der EnEV 2009 aufgestellten Anforderungen an den Stand der Technik erfüllbar und vertretbar sind.
  • Die Vorschrift ist unklar bezüglich der Fristen, d.h. des Zeitraumes, in dem die Wirtschaftlichkeit der Nachrüstung zu gewährleisten ist. Hier wird die Rechtsprechung noch Klarheit schaffen müssen.
  • Nach bisheriger Rechtsprechnung zu Sanierungsbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften kann von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen nur gesprochen werden, wenn der maximale Zeitraum bei etwa 10 Jahren liegt. (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1996, 24 W 7880/95) Bei modernisierenden Instandsetzungen haben verschiedene Obergerichte ebenfalls einen ca. 10-jährigen Amortisationszeitraum für angemessen gehalten.
  • Ebenso bleibt unklar ob als “Nutzungsdauer” die technische Restnutzungsdauer oder die steuerliche Abschreibungsdauer anzusetzen ist.
  • Es besteht die Möglicheit sich als Gebäudeeigentümer wegen unbilliger Härte im Einzelfall von den Nachrüstungspflichten befreien zu lassen (§ 25 EnEV). Unbillige Härte kann wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise vorliegen.
  • Bei Nichterfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots liegt unbillige Härte vor. (§ 25 Abs. 1 EnEV). Auch wenn ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach EnEV oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung (z.B. Heizkostenverordnugn) zu erfüllen hat und ihm dies nicht zumutbar ist (§ 25 Abs. 2 EnEV). Was objektiv wirtschaftlich zumutbar und was subjektiv zumutbar wird in der Verordnung nicht geklärt.

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