Mieterhöhung sind im BGB geregelt und legen klar fest, was erlaubt ist und was nicht.

Das deutsche Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Das BGB widmet sich ab den §§ 557 bis 561 den Regelungen über die Miethöhe und die Mieterhöhungen. Dazu zählen:

a.)die Ankündigung der Mieterhöhung
b.)die Begründung für die Mieterhöhung
c.)die Zustimmung zur Mieterhöhung
d.)die Zahlungsfrist für die Mieterhöhung
e.)das Sonderkündigungsrecht für Mieter bei einer Mieterhöhung


Im Kern formuliert das BGB dort aus, dass eine Mieterhöhung nur unter zwei Gesichtspunkten getroffen werden kann - nach Vereinbarung und nach Gesetz. Treffen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung zu einer Mieterhöhung, kann dies in Form einer Staffel- oder Indexmiete festgelegt werden.

Vermieter haben aber auch das Recht, eine Mieterhöhung ohne Absprache mit dem Mieter zu verlangen. Entweder um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen oder weil Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.
In diesem Artikeln (und auf unserem Blog), beschreiben wir die einzelnen Formen der möglichen Mieterhöhung und ab wann diese zulässig sind. Dessen ungeachtet sind muß man diese Formen noch unterscheiden, von einer Mieterhöhung bei Neuvermietung. Diese ist prinzipiell zulässig, wenn hier ein neues Mietverhältnis mit einem neuen Mieter geschlossen wird.
Dabei wird ein neuer Vertrag aufgesetzt, in dem der Vermieter mit dem neuen Mieter einen höheren Mietzins festlegen kann. Aber auch hier kann nicht willkürlich erhöht werden. Es kommt die Kappungsgrenze (nach § 558 Abs. 3 BGB max.20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) zum tragen und in einigen Ballungsräumen die dortige Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse legt fest, dass Mieten bei neu abgeschlossenen Verträgen nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. In Rheinland-Pfalz gehören neben Mainz, Trier, Landau und Speyer nun auch Ludwigshafen zu den Ballungsräumen die nicht genügen bezahlbaren Wohnungsraum vorweisen können. Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung soll im Oktober in Kraft treten und fünf Jahre gelten.