Energieausweis

EnEV2009 (Teil 8): Energieausweis

7.12.2009 Gepostet in Energiesparen, EnEV

GEMÄSS § 16 ENEV BESTEHT FÜR GEBÄUDEEIGENTÜMER DIE PFLICHT ZUR VORLAGE EINES ENERGIEAUSWEISES.

  • dabei muss der Eigentümer dafür sorge tragen, dass die daten, die er dem Ersteller des Ausweises zur verfügung stellt, richtig sind. wenn für den aussteller begründeter Anlass zu zweifeln an deren Richtigkeit besteht, so darf er die bereit gestellten daten nicht verwenden. soweit der aussteller die Daten selbst ermittelt muss er sorge dafür tragen, dass diese richtig sind (§ 17 abs. 5 enev).
  • es gibt zwei arten von Energieausweisen, nämlich Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis (§§ 18 f. enev), die in unterschiedlicher weise für Wohn- und Nichtwohngebäude berechnet werden.
  • sofern Massnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (energieeffizienz) möglich sind, hat der aussteller des energieausweises dem eigentümer anlässlich der ausstellung eines energieausweises entsprechende, begleitende empfehlungen in form von kurz gefassten fachlichen hinweisen auszustellen (modernisierungsempfehlungen) (§ 20 enev)
  • ausstellungsberechtigte für bestehende gebäude sind nur die in § 21 enev genannten personengruppen
  • .§ 16 enev
    • 1) wird ein gebäude errichtet, hat der bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich eigentümer des gebäudes ist, oder dem eigentümer des gebäudes ein energieausweis nach dem muster der anlage 6 oder 7 unter zugrundelegung der energetischen eigenschaften des fertig gestellten gebäudes ausgestellt wird. satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

    • an einem gebäude änderungen im sinne der anlage 3 nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
    • die nutzfläche der beheizten oder gekühlten räume eines gebäudes um mehr als die hälfte erweitert wird



und dabei unter anwendung des § 9 abs. 1 satz 2 für das gesamte gebäude berechnungen nach § 9 abs. 2 durchgeführt werden. der eigentümer hat den energieausweis der nach landesrecht zuständigen behörde auf verlangen vorzulegen.

(2) soll ein mit einem gebäude bebautes grundstück, ein grundstücksgleiches recht an einem bebauten grundstück oder wohnungs- oder teileigentum verkauft werden, hat der verkäufer dem potenziellen käufer einen energieausweis mit dem inhalt nach dem muster der anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle käufer dies verlangt hat. satz 1 gilt entsprechend für den eigentümer, vermieter, verpächter und leasinggeber bei der vermietung, der verpachtung oder beim leasing eines gebäudes, einer wohnung oder einer sonstigen selbständigen nutzungseinheit.

(3) für gebäude mit mehr als 1.000 quadratmetern nutzfläche, in denen behörden und sonstige einrichtungen für eine grosse anzahl von menschen öffentliche dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen menschen häufig aufgesucht werden, sind energieausweise nach dem muster der anlage 7 auszustellen. der eigentümer hat den energieausweis an einer für die öffentlichkeit gut sichtbaren stelle auszuhängen; der aushang kann auch nach dem muster der anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) auf kleine gebäude sind die vorschriften dieses abschnitts nicht anzuwenden. auf baudenkmäler sind die absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.


am 17.11.2009 haben sich europaparlament, europäische kommission und vertreter der eu-mitgliedsstaaten auf eine neuregelung zum energieausweis geeinigt.

dieser soll in zukunft wohl einiges präsenter werden: bisher musste er zwar für jedes gebäude vorliegen, doch nur die wenigsten wohnungs- oder hausinteressenten lassen ihn sich auch zeigen. wie der deutsche mieterbund (dmb) berichtet, plant die eu nun eine vorgabe, derzufolge der energiekennwert künftig schon in der wohnungsanzeige angegeben werden soll. ausserdem soll der energieausweis dem mieter oder käufer zusammen mit dem miet- bzw. kaufvertrag übergeben werden. anfang des kommenden jahres wird die europaparlament über den vorschlag entscheiden.

 

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