Was ist das Baulastenverzeichnis

Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis ist in Deutschland ein in den meisten Bundesländern (außer Bayern und Brandenburg) geführtes Verzeichnis der Baulasten, d. h. der öffentlich-rechtlichenVerpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Baulasten betreffen zum Beispiel eine Zufahrts- oder eine Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück. Solche öffentlich-rechtlichen Belastungen können neben den sogenannten privatrechtlichen Belastungen, die in Abteilung 2 des Grundbuchs zu finden sind, bestehen. Baulasten sind jedoch vom Grundbuch völlig unabhängig und sind dort auch nicht eingetragen.

 


Grundstückseigentümer können durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Baulasten auf ihre Grundstücke übernehmen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und erhält als Ordnungsmerkmal eine Nummer. Das Baulastenverzeichnis wird von der Baubehörde geführt (siehe unten § 83 Abs. 4 MBO). In einigen Bundesländern werden die auf einem Grundstück ruhenden Baulasten auch im Katasterbuchwerk des betroffen

en Grundstücks vermerkt.

Was steht dann in Abteilung 2 des Grundbuches?

 

Abteilung II gibt Auskunft, ob neben dem Eigentümer noch Andere Personen Rechte auf dem Grundstück besitzen.Lasten

Grunddienstbarkeit: Das Nutzungsrecht ist eingeschränkt z.B. mit einer Baubeschränkung: Auf dem Grundstück darf kein Mehrfamilienhaus gebaut werden.

Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte:Hat der Nachbar keinen eigenen Zugang zur Straße oder zum öffentlichen Leitungsnetz (Strom, Abwasser), sichert er sich das Recht im Grundbuch, natürlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.

Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht: Eltern überschreiben Haus und Grundstück ihren Kindern. Möchten sie weiterhin in einem bestimmten Teil des Hauses wohnen, reservieren sie sich ein Dauerwohnrecht im Grundbuch. Das Recht kann nur mit ihrer Zustimmung wieder gelöscht werden.

Nießbrauch: Der Nießnutzer ist wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Objekts. Er hat das Nutzungsrecht an fremden Vermögen. Er darf das Haus zwar vermieten, aber nicht verkaufen oder mit Schulden belasten.

Reallast:Die Eltern übergeben den Kindern Haus und Hof. Dafür verpflichten sich die Kinder, ihren Eltern einen bestimmten Betrag regelmäßig als Rente zu zahlen.

Vorkaufsrechte (Auflassungsvormerkung):Der Kaufinteressent sichert sich das Kaufrecht. Die Auflassung verhindert, dass der Verkäufer den Kaufzuschlag an zwei verschiedene Käufer vergibt.

Beschränkungen

Nacherbenvermerk,

Testamentvollstrecker-Vermerk,

Zwangsversteigerungs- und

Zwangsvollstrecker-Vermerk,

Insolvenz- und Vergleichsvermerk.

 

 

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