Maklerklausel im Kaufvertrag

Aufgepasst! Maklerklausel im Kaufvertrag kann zu Mehrkosten führen

Es ist endlich soweit, Sie haben ein passendes Haus für sich in Frankenthal oder Ludwigshafen gefunden und der Notartermin ist vereinbart. Im Kaufvertrag befindet sich dann eine Maklerklausel. Hier ist Vorsicht geboten, denn eine Maklerklausel kann Mehrkosten mit sich bringen, zum Beispiel bei der Grunderwerbsteuer. Ein Notar sollte daher ausdrücklich den Käufer auf diese Klausel aufmerksam machen und diese natürlich nur auf ausdrücklichen Wunsch von Käufer und Verkäufer im Vertrag stehen lassen.

Auch die Notarkammer in Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass die besagte Maklerklausel im Kaufvertrag zu Mehrkosten führen kann. Ist etwa eine Formulierung wie „Der Käufer hat an den Makler eine Nachweisprovision in Höhe von 15.000 Euro inklusive 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen“ im Vertrag vermerkt, so erhöht sich dadurch auch der Vertragswert um die Summe der genannten Maklerprovision in Euro. Die Folge dessen sind zum Beispiel Mehrkosten bei den Kaufnebenkosten der Immobilie, etwa bei der Grunderwerbsteuer. Die fünf Prozent der Grunderwerbsteuer werden nämlich ausgehend vom Vertragswert berechnet.


Diese Klausel ist grundsätzliche in Ludwigshafen oder Frankenthal, aber auch Deutschlandweit, zulässig. Eine bessere Variante ist, den Provisionsbetrag in der Klausel in Prozent anzugeben. Verwendet man zum Beispiel die Formulierung „Der Käufer hat an den Makler eine Nachweisprovision in Höhe von 3,57 % inklusive 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen“, wird der Vertragswert nicht gesteigert und es Fallen keine Mehrkosten bei der Grunderwerbsteuer an. In Ludwigshafen und Frankenthal, beziehungsweise in Rheinland-Pfalz, ist der Provisionssatz in Höhe von 3,57 % inkl. MwSt. Standard für Käufer.

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