Auch Mieter müssen Winterdienst übernehmen
Oftmals stellt man sich die Frage wer den haftet, wenn ein Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzt oder sich verletzt. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, sich um die Beseitigung von Schnee und Eis sowie dem Streuen von glatten Wegen zu kümmern.
Allerdings kann er diese Haftung auch auf den Mieter übertragen, indem er die Pflicht zum Räumen und Streuen auf die Mieter abwälzt. Dies betätigt zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az 2 O 324/06).
Eine Übertragung der Pflichten auf die Mieter kann durch einen Mietvertrag oder einer Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, erfolgen. Nur ein Aushang im Treppenflur genügt dafür in keinster Weise! Der Vermieter kann sich entscheiden, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt, oder nur einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Einen Grundsatz bzw. eine Regelung die besagt, dass generell Erdgeschossmieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht.