Dämmung an der Grundstücksgrenze: Neues BGH-Urteil schafft Rechtssicherheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an einem Bestandsgebäude auch dann in das Grundstück des Nachbarn hineinragen darf, wenn das Nachbargesetz des Landes die Duldung nicht an weitere Bedingungen knüpft.

Der Fall:

Eine Berliner Hauseigentümerin wollte ihr Haus mit einer 16 cm dicken Dämmung versehen, die auf der Grundstücksgrenze steht. Die neue Dämmung würde dann in das Nachbargrundstück hineinragen. Der Nachbar weigerte sich jedoch, die Dämmung zu dulden.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht und das Landgericht Berlin verurteilten den Nachbarn in der ersten Instanz dazu, die Dämmung zu dulden. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Begründung:

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Berliner Regelung im Nachbargesetz, die eine Duldungspflicht ohne weitere Einschränkungen vorsieht, dem Klimaschutz dient und damit im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

Einschränkungen:

Das Berliner Gesetz sieht allerdings eine Einschränkung vor: Wenn der Nachbar an die Grenzwand anbauen möchte, darf er laut Berliner Gesetz eine Entfernung der Dämmung verlangen.

Fazit:

Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit für Hausbesitzer, die ihr Haus dämmen möchten. Die Berliner Regelung, die eine Duldungspflicht ohne weitere Einschränkungen vorsieht, ist verfassungsgemäß. In anderen Bundesländern können allerdings andere Regelungen gelten, die die Interessen der Nachbarn stärker berücksichtigen.

 

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