Bauen ohne Bebauungsplan?

Grundstück kaufen ohne Bebauungsplan

Für die meisten Grundstücke ist in einem Bebauungsplan festgelegt, unter welchen Bedingungen sie bebaut werden dürfen. Er wird mittels „Festsetzungen durch Text" genau beschrieben. Liegt kein Bebauungsplan vor und liegt das Grundstück innerhalb eines bebauten Ortsteiles, richtet sich die Bebaubarkeit meist nach der umliegenden Bebauung (§ 34 BauGB). Muss dagegen noch ein Bebauungsplan aufgestellt werden, so können Sie nicht kurzfristig mit der Realisierung Ihrer geplanten Baumaßnahme rechnen.


Sofern kein Bebauungsplan existiert, kann es vorkommen, dass die Aussagen der Behörde über die mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der späteren Baugenehmigung nicht eingehalten werden. Wie kann man dann doch ein Grundstück kaufen und mögliche Änderungen in den Kaufvertrag aufnehmen?

Ein Bebauungsplan ist grundsätzlich dann wichtig, wenn es sich bei dem Grundstück um ein Neubaugebiet handelt. Sonst kann sich ein Neubau auch an den umliegenden Bauten ausrichten und orientieren.

Um sich in solchen Fällen abzusichern, sollte mit dem Grundstücksverkäufer eine Vereinbarung getroffen werden – welche Vertragsbestandteil in Ihrem notariellen Kaufvertrag wird –, dass Ihnen ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, sofern sich die mit der Baubehörde abgesprochene Planung nicht verwirklichen lässt.

Eine andere Möglichkeit besteht darin von einer bestimmten Größe des Gebäudes
aus eine Wohnfläche zu ermitteln. Mindert oder mehrt sich die Wohnfläche nach Erhalt der Baugenehmigung, so ist anteilig aufgrund der neu ermittelten Wohnfläche ein neuer Grundstückspreis zu errechnen. Anschließend kann ein entsprechender Teil des Kaufpreises zurückgefordert werden et vice versa. 

Beim Erwerb eines Grundstücks. Stellt sich hier erst beim konkreten Bauantrag heraus, dass das Grundstück unbebaubar ist, so sind wertvolle Zeit und viel Geld verloren. Deshalb ist es üblich ebei einer Grundstücksbebauung eine schriftlichen „Voranfrage" an die Gemeinde zu richten. Eine Antwort dauert i.A. ca. 4 Wochen.  Diese Aussage ist jedoch nicht verbindlich. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es sich bei späteren Abweichungen nicht um wesentliche Änderungen handelt. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eines „Vorbescheides". Hierbei kann der Bauherr, noch bevor er einen Bauantrag einreicht, schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorweg entscheiden lassen. Fällt der Vorbescheid positiv aus, so kann während seiner Geltungsdauer ein späterer Bauantrag nicht mehr aus den Gründen abgelehnt werden, die bereits Gegenstand der Prüfung bei der Bauvoranfrage waren. Spätere geringfügige Änderungen sind auch hier möglich. Die Bescheiderteilung dauert – je nach Auslastung der Behörde – bis zu 3 Monate und hat eine Gültigkeitsdauer i. d. R. von 3 Jahren.

Eine 100-prozentige Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstücks gibt nur eine rechtskräftige „Baugenehmigung", welche je nach Größe des Bauvorhabens und Auslastung der Behörde bei Häusern ca. 4 Monate und bei Wohnanlagen ca. 6 Monate dauern kann. Die Baugenehmigung gilt i. d. R. 4 Jahre. Wurde in dieser Zeit nicht mit dem Bau begonnen, erlischt sie. Die Vierjahresfrist kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer wiederholt um jeweils 2 Jahre verlängert werden.

Das Baugenehmigungsverfahren ist in den Landesbauordnungen geregelt und ist in allen 16 Ländern unterschiedlich. Der Antrag auf eine Baugenehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Die Gebühren einer Baugenehmigung betragen ca. 4 ‰, bei öffentlich geförderten Vorhaben 2‰, der Baukosten.
 

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