Grundstücke teilen

Das Vermessen und Teilen eines Grundstücks

Die genaue Begrenzung eines Grundstücks ist wichtig, nicht nur in Bezug auf seine tatsächliche Größe, sondern auch auf die genaue Festlegung seiner Grenzen. Ein Vermessungsingenieur ist in der Lage, die Grenzen des Grundstücks genau zu vermessen und eine Vorlage für die Eintragung ins Grundbuch zu erstellen.

Wenn Sie Ihr Grundstück teilen möchten, sollten Sie sich an den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand des Hauses zum Nachbargrundstück halten. Jeder Eigentümer kann grundsätzlich einen Antrag auf Grundstücksteilung stellen, aber in manchen Regionen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Erteilung einer Genehmigung hängt unter anderem davon ab, wie das neue Grundstücksteil genutzt werden soll.


Die Teilung eines Grundstücks erfordert die Einhaltung bestimmter regeln, damit das Grundstück amtlich geteilt ins Grundbuch übertragen wird.

Da es bei einer Grundstücksteilung viel Rechtliches zu beachten gibt, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der Sie berät und unterstützt. Um das Grundstück amtlich geteilt ins Grundbuch übertragen zu lassen, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden.

In den meisten Bundesländern benötigen Sie keine Genehmigung der Gemeinde, um Ihr Grundstück zu teilen. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird jedoch noch eine Teilungsgenehmigung verlangt, insbesondere für Grundstücke, die bebaut oder für die eine Bebauung genehmigt ist. Unabhängig davon darf durch die Teilung keine baurechtswidrige Situation entstehen, und es müssen beispielsweise die Abstandsflächen eingehalten und die Festsetzungen des Bebauungsplans beachtet werden.

Bevor das Grundstück geteilt wird, muss das Vermessungsamt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzverlauf bestimmen. Dafür müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen, und die Vermessungskosten tragen Sie als Eigentümer, es sei denn, Sie haben einen Käufer für das Grundstück gefunden und vereinbaren mit ihm die Kostenübernahme. Nach der Grundstücksteilung werden die neuen Verhältnisse auf Ihren Antrag hin im Grundbuch eingetragen.

Unter der Grunddienstbarkeit versteht man die Belastung des Grundes zugunsten eines Nachbar-Eigentümers. Eine Baulast wird im Grundbuch eingetragen und gehört zum Grundstück, nicht zum Besitzer, und wird durch Verkauf oder Erbe nicht automatisch gelöscht. Zu wichtigen Grunddienstbarkeiten zählen Geh- und Fahrtrechte für Grundstücke in zweiter Reihe, die keinen eigenen Anschluss zur Straße haben. Im Gegenzug bezahlt der Nutznießer eine Nutzungsentschädigung und beteiligt sich an den Unterhaltungskosten der Zufahrt.

Das Notwegerecht steht Ihnen per Gesetz zu, wenn Sie beispielsweise in der Bauphase noch keine Zufahrt zu Ihrem Grundstück haben. Sie entrichten dafür eine Entschädigung, die sich nach Art und Dauer der Benutzung richtet.

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