Heizkessel außer Betrieb nehmen - ENEV 2014

Nachrüstpflichten für Heizkessel sind auch in der EnEV 2014 im § 10

Zuerst einmal ein Hinweis auf den Wegfall einer Verpflichtung, die seit dem 13. Juli 2013 abgeschafft wurde: Das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) hat seit seinem Inkrafttreten die Außerbetriebnahme von gewissen elektrischen Speicherheizungen im Bestand, wie es die EnEV 2009 im § 10 a(Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) forderte, wieder aufgehoben. Im Artikel 1 a (Änderung der Energieeinsparverordnung) regelt das novellierte Gesetz, dass auch der besagte Paragraph aufgehoben wird. Die Nachrüstpflichten für Heizkessel sind auch in der EnEV 2014 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) im ersten Absatz geregelt. Dank der Bundesrats-Maßgaben ist diese Pflicht nun auch erheblich erweitert. Je nachdem, wann die Heizkessel eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen Eigentümer Folgendes beachten:

Heizkessel vor dem 1. Oktober 1978 installiert:

Nach wie vor darf man diese Heizkessel nicht mehr betreiben – mit Ausnahme von Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln.

Heizkessel bis Ende des Jahres 1984 installiert:


Diese darf der Eigentümer ab dem Jahr 2015 nicht mehr betreiben, es sei denn es handelt sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.

Heizkessel 1985 oder später installiert:


Nach Ablauf von 30 Jahren darf der Eigentümer sie nicht mehr betreiben. Auch in diesem Fall sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel von dieser Pflicht ausgenommen. Auch folgende Heizungen genießen Bestandsschutz: Heizungsanlagen unter 4kW oder über 400kw, Heizkessel für marktunübliche flüssige und gasförmige Brennstoffe, Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird, Küchenherde, Geräte, die hauptsächlich darauf ausgelegt sind, den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

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