Kann man Immobilien verkaufen in Abwesenheit?
Kurz - ja das kann man!
Bei einem normalen notariellen Beurkundungstermin sind Verkäufer und Käufer anwesend. Der Vertrag wird nach Verlesen und Unterzeichnen wirksam.
Doch was wenn eine Seite nicht an diesem Termin persönlich teilnehmen können?
Dafür gibt es kurz gesagt zwie Lösung. Weiß man im Vorfeld eines Beurkundungstermins, dass man nicht Anwesend sein kann, kann man einen Vertreter auswählen und diesen mit einer Vollmacht ausstatten.
Dadurch kann man z.B. erreichen dass der notarielle Kaufvertrag nach Unterzeichnung sofort wirksam wird. Ist diese Lösung durch spontane Änderungen, Unabkömmlichkeit, etc. nicht möglich, kann ein notarieller Kaufvertrag trotzdem angestoßen und unterzeichnet werden.
Hierbei wird ebenfalls ein Vertreter bestimmt, der anstellen des des eigentlichen Vertragspartners unterzeichnet. Dies wird "Vertretung ohne Vertretungsmacht" genannt. Allerdings muss hier, anders als bei einer Vollmacht, der Vertragsteil der vertreten wirde, den notariellen Vertrag noch nachzeichnen. Der Vertretene bestätigt somit im nachhinein die Richtigkeit eines Kaufvertragan einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit. Dieser Kaufvertrag kommt erst durch einer Nachzeichnung des eigentlichen Vertragspartners zustande.
Jede dieser Möglichkeiten hat bestimmte Pro und Contras.
Zusammenfassend kann man drei Zustände festhalten.
Aus Sicht des Vertreters:
Aus Sicht des Vertreters ist eher die Genehmigungslösung zu bevorzugen, weil er mit der Vollmachtslösung das Risiko eingeht,
zwar wirksam für den Verkäufer zu handeln, nicht aber seinem Willen zu entsprechen und sich möglicherweise dann schadenersatzpflichtig zu machen.
Aus Sicht der anwesenden Vertragspartei:
Aus Sicht der Partei die den Termin wahrnimmt, ist es natürlich eher sinnvoll, dass der Vertrag bereits mit der Beurkundung wirksam wird, ein Käufer würde also in der vorgegebenen Situation immer die Vollmachtslösung bevorzugen.
Für die Vertretene Partei:
Mit Vollmacht hat für diese Seite den Nachteil, dass die Vollmacht zwar inhaltlich beschränkt werden kann, aber nicht alle
Einzelheiten eines Grundstückskaufvertrages. Es kann auch noch beim Vorlesen des Vertragstextes zu Änderungen kommen, die zu Lasten des Vertretenen gehen bzw. nicht erwünscht waren. Die deutlich sypatischer Variante für den Vertretenen ist hier also die
vollmachtlos Vertretung. Hier kann der Nachzeichnende selbst beurteilen ob er den Vertrag so unterzeichnen möchte. Aber tut er es nicht kommt es zu schwierigen und zeitverzögernden Nachterminen.
Fazit: klar beste Lösung ist beide Vertragsparteien sollten persönlich einen Notartermin wahrnehmen. Geht das nicht so sollte der Vertrag gut durchgesprochen werden, damit es beim Unterzeichnungstermin nicht zu störenden Nebengeräuschen und Zeiverzug kommt. Alternativ kann aber auch immer ein Notartermin durch Vertretung wahrgenommen werden.
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