Maklerkosten können steuerlich abgesetzt werden

Wer eine Immobilie besitzt und vermietet, der kann Maklerkosten als Werbekosten steuerlich geltend machen. Auch andere Geldbeschaffungskosten können angerechnet werden. So kann die Steuerlast zum Beispiel gemindert werden, wenn ein Haus oder eine Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird, teilt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin mit. Bei einer vorzeitigen Kreditauflösung lassen sich die Kosten absetzen. Ein in Frage kommendes Beispiel ist die Vorfälligkeitsentschädigung.

Solche Kosten wirken sich nicht aus, wenn das Haus oder die Wohnung außerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Dann wird nämlich der Verkauf nicht besteuert. Vermieter dürfen sich aber die Frage stellen, ob bei solchen Kosten ein Zusammenhang zwischen den Vermietungseinkünften besteht, wenn das Objekt oder weitere Immobilien vermietet wurden.


Es wurde vom Finanzgericht in Münster festgestellt, dass Maklerkosten für den Verkauf von einem Haus durchaus auch Werbungskosten für die Vermietung von einem anderen Haus  sein können (Az.: 10 K 3103/10 E).

Die Finanzierung der Immobilie im besagten Fall war mit einer Grundschuld im Grundbuch abgesichert und wurde mit dem Verkaufserlös abgelöst. Anita Käding erläutert, dass nach Ansicht des Gerichts eine Art Geldbeschaffung für das vermietete Objekt durch die Veräußerung der Immobilie vorlag. Und Geldbeschaffungskosten sind bei Einkünften aus Vermietung abzugsfähig. In diesem Falle wären es die Maklerkosten oder die Vorfälligkeitsentschädigung. In dem verhandelten Fall wurden also weitere Werbungskosten in Höhe von 23.730,51 Euro bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt. Käding rät zudem betroffenen Steuerzahlern, sich auf das Urteil des Finanzgerichtes in Münster zu berufen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort in dieser Angelegenheit, denn das Finanzamt will die Entscheidung des Finanzgerichtes nicht akzeptieren und hat bereits Revision eingelegt (Az.: IX R 22/13).