Welche Vorgaben gibt es für den Energieausweis?

Ein Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Er muss den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV entsprechen, vom Aussteller mit Name, Anschrift, Berufsbezeichnung und Ausstellungsdatum versehen und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift unterschrieben sein. Ein Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben. Früher ausgestellte Wärmebedarfsausweise oder Energiepässe, die nach EnEV als Energieausweise anerkannt wurden, können in der damals gültigen Form weiter verwendet werden.

Ausweise, die ab 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, enthalten eine Registriernummer. Sie dient der Kontrolle ausgestellter Ausweise durch die zuständigen Behörden.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?


Energieausweise gelten meist zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Nur wenn das Gebäude im Zusammenhang mit größeren Änderungen gemäß der Energieeinsparverordnung neu berechnet wird, ist ein neuer Ausweis notwendig.



Auch Wärme- oder Energiebedarfsausweise, wie sie bei neu errichteten Häusern ab Baujahr 1995 eigentlich vorliegen müssten, werden als Energieausweise anerkannt und können ab Ausstellung zehn Jahre lang verwendet werden. Vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellte Energiepässe, die nicht den damaligen EnEV-Vorgaben entsprechen – beispielsweise im Rahmen von Feldversuchen ausgestellte "Gebäudeenergiepässe" –, bleiben in der Regel ebenfalls ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig, wenn darin der Energiebedarf oder -verbrauch und der Energieträger für die Beheizung genannt sind.

Fehlen diese Angaben allerdings, sind sie seit dem 1. November 2014 nicht mehr gültig. Wer einen solchen Pass hat und unsicher ist, ob er noch gültig ist, sollte bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Welche Behörde ist beim Energieausweis zuständig?


Der Vollzug der Energieeinsparverordnung und damit die Zuständigkeit für den Energieausweis ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Sie liegt meist bei den unteren Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämtern der Kommunen oder der Kreise, in denen sich die Gebäude befinden. Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines Energieausweises zählen als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Dazu sollte man es jedoch nicht kommen lassen und schon aus eigenem Interesse bei Unklarheiten im Vorfeld mit der Behörde Kontakt aufnehmen.

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