Wohnungsübergabe-Protokoll - was steht drin!

Ein Wohnungsübergabeprotokoll ist ein Dokument, das bei der Übergabe einer Wohnung von einem Vermieter an einen Mieter erstellt wird. Es beschreibt den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe und dient als Referenz, falls es später zu Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe kommt.

Ein Wohnungsübergabeprotokoll sollte folgende Informationen enthalten:

  • Datum und Uhrzeit der Übergabe
  • Namen und Kontaktdaten von Vermieter und Mieter
  • Adresse der Wohnung
  • Beschreibung des Zustands der Wohnung (z.B. Schäden, Mängel, etc.)
  • Angaben zu Inventar und Einrichtung (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, etc.)
  • Anzahl und Art der Schlüssel, die übergeben werden
  • Unterschriften von Vermieter und Mieter
  • Zählerstand für Gas, Wasser und Strom.

Es ist wichtig, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter das Protokoll sorgfältig durchlesen und unterschreiben, bevor die Wohnung übergeben wird, um sicherzustellen, dass beide Parteien mit dem Zustand der Wohnung einverstanden sind.

 
hier Beispiel von Immowelt.de

Wer muss bei der Wohnungsübergabe dabei sein?

Für Mieter und Vermieter ist die Wohnungsübergabe Pflicht.

  • Der Vermieter muss er sicherstellen, dass der Mieter pünktlich zu Beginn des Mietvertrages in die Wohnung ziehen kann. Erscheint er ohne Absage nicht zum Übergabetermin, muss er die zusätzlichen Kosten des Mieters übernehmen – etwa Mehrkosten beim Umzug, wenn der Mieter mit seinen Möbeln vor verschlossener Tür steht und der Einzug sich um einige Tage verzögert (AG Köln, Az.: 209 C 542/02).
  • Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Vermieter sein Eigentum spätestens am letzten Tag der Mietzeit zurückerhält (§ 546, Abs. 1 BGB). Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, darf die Übergabe auch am darauffolgenden Werktag stattfinden. Verbummelt der Mieter den Übergabetermin, sodass der Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig zurückerhält, kann dieser vom Mieter Schadensersatz fordern – in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete (§546a BGB).

Meist sind bei der Wohnungsübergabe Vermieter und Mieter anwesend. Doch es geht auch anders:

  • Bevollmächtigte Dritte können den Mieter bei der Übergabe vertreten. Etwa, wenn der zum vereinbarten Termin keine Zeit hat. Dafür sollte der Mieter eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
  • Auch der Vermieter kann jemand anderen mit der Übergabe beauftragen, zum Beispiel seinen Hausverwalter oder Makler. Dieser Person muss er voll vertrauen: „Schludert der Verwalter beim Wohnungsübergabeprotokoll, muss der Vermieter in der Regel für dessen Fehler geradestehen“, warnt Anwältin Annett. Denn Vertragspartner des Mieters ist der Vermieter, nicht der Verwalter. Allerdings kann der Vermieter später seinen Verwalter in Regress nehmen. Das heißt, er kann ihn für seinen Fehler zur Verantwortung ziehen und Schadensersatz verlangen, wenn dieser gegen eine Hausverwalterpflicht verstoßen hat.
  • Zusätzlich kann es hilfreich sein, eine neutrale Person zur Wohnungsübergabe zu bitten, die die Wohnung auf Schäden überprüft und das Wohnungsübergabeprotokoll als Zeuge mitunterschreibt.

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