Der Staffelmietvertrag

Was ist der Staffelmietvertrag

Bei der Staffelmiete wird bereits im Vorfeld zwischen Vermieter und Mieter durch schriftliche Vereinbarung die Mieterhöhung festgelegt. Somit wird für beide Seiten die künftige Mietentwicklung überschaubar. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Staffelmietvertrag findet man im § 557a BGB.

Es wird also bei dem Staffelmietvertrag bereits im Voraus schriftlich vereinbart, wann die Miete künftig um welchen Betrag steigt. Zwischen den einzelnen Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr vergehen.

So muss die jeweilige neue Monatsmiete ganz klar ausgewiesen sein. Prozentsätze genügen zum Beispiel nicht. Der jeweilige Erhöhungsbetrag muss beitragsgemäß ausgewiesen werden. Auch sind während der Laufzeit keinerlei zusätzliche Erhöhungen, außer bei den Betriebskosten, gestattet!


Bei einem Staffelmietvertrag kann der Mieter verpflichtet werden, bis zu vier Jahren nicht zu kündigen. Eine längere Frist ist nicht möglich. Nach Ablauf der vier Jahre gilt wieder die Vergleichsmiete, beziehungsweise die Preisangabe aus dem örtlichen Mietspiegel.

Trotz ausgeschlossenem Kündigungsrecht kann der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter aus dem Mietvertrag ausscheiden. Allerdings ist er dann persönlich für die Beschaffung eines Nachmieters verantwortlich!

Ein Staffelmietvertrag kommt auf freiwilliger Basis zustande! So kann ein Mieter mit einem bestehenden Mietvertrag auf Basis des Vergleichsmietverfahrens oder den örtlichen Mietspiegel nicht gezwungen werden, diesen auf einen Staffelmietvertrag umzustellen.

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