Vermieter darf kündigen auf Eigenbedarfsnutzung.

Vermieter darf kündigen wenn Eigenbedarfsnutzung nicht absehbar ist!

Auch nach nur einer kurzen Mietzeit von drei Jahren darf der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Der Bundesgerichtshof hat dies offiziell entschieden. Ausschlaggebend für die Entscheidung war der Hintergrund, dass die Eigenbedarfsnutzung bei dem Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbar war.

Der Vermieter handelt bei einer Eigenbedarfskündigung nur dann rechtswidrig, wenn er bei Mietvertragsabschluss bereits vor hatte, die Immobilie bald selbst zu nutzen. Die Entscheidung ist offiziell vom Bundesgerichtshof mitgeteilt worden (Az.: VIII ZR 233/12).

Im verhandelten Fall wurde dem Mieter eines Einfamilienhauses wegen Eigenbedarf gemäß § 573 Absatz 1,2 Nr. 2 BGB gekündigt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit dem Schreiben vom 29, März 2011 zum 30 Juni 2011, obwohl der Mietvertrag erst im Februar 2008 abgeschlossen wurde. Sie begründete Ihre Kündigung damit, dass Sie das Haus für Ihren Enkel und seine Familie benötige. Da der Mieter aufgrund der Kündigung nach der kurzen Zeitspanne nicht ausziehen wollte erhob die Vermieterin Räumungsklage.


Die Klage wurde vom Amtsgericht stattgegeben und die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Obwohl der Sohn der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages mündlich gegenüber den Mietern geäußert hat, keinesfalls das Objekt nutzen zu wollen und das allenfalls ein Verkauf des Anwesens möglich sei, wurde die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtswidrig angesehen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass der Eigenbedarf erst später aufgrund einer nach der Vermietung entstandenen Änderung der Lebensverhältnisse des Enkels entstanden ist. Dies war laut dem Richter vorher für die Klägerin nicht absehbar.

Auch der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat wies die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter ab.

Die Eigenbedarfskündigung ist nur dann rechtswidrig, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die Absicht zeigt oder zumindest erwägt, das Mietobjekt selbst zu nutzen oder Sie einem Angehörigen seiner Familie oder aus seinem Umfeld zu überlassen. Dies war nach Feststellung des Gerichts nicht der Fall, da sich für den Sohn der Klägerin aufgrund der Schwangerschaft seiner zwischenzeitlichen Partnerin und späteren Ehefrau die Lebenssituation verändert hat, und dies für die Klägerin nicht vorhersehbar war.

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