Nachrüstpflichten für Heizkessel sind auch in der EnEV 2014 im § 10
Zuerst einmal ein Hinweis auf den Wegfall einer Verpflichtung, die seit dem 13. Juli 2013 abgeschafft wurde: Das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) hat seit seinem Inkrafttreten die Außerbetriebnahme von gewissen elektrischen Speicherheizungen im Bestand, wie es die EnEV 2009 im § 10 a(Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) forderte, wieder aufgehoben. Im Artikel 1 a (Änderung der Energieeinsparverordnung) regelt das novellierte Gesetz, dass auch der besagte Paragraph aufgehoben wird. Die Nachrüstpflichten für Heizkessel sind auch in der EnEV 2014 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) im ersten Absatz geregelt. Dank der Bundesrats-Maßgaben ist diese Pflicht nun auch erheblich erweitert. Je nachdem, wann die Heizkessel eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen Eigentümer Folgendes beachten: