Welche Mietsteigerung ist nach der Sanierung möglich?
Ist eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung zulässig? Oder handelt es sich um eine Instandhaltung?
Müssen am Mietobjekt bestimmte Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden, kann der Vermieter auch eine außerordentliche Mieterhöhung festlegen. Anders als bei der Steigerung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Mieter üblicherweise dieser Mieterhöhung nicht zustimmen, damit sie zulässig ist.
Eine Mieterhöhung nach einer Sanierung ist nur zulässig, wenn diese Verbesserungen für die Mieter mit sich bringt.Eine Mieterhöhung nach einer Sanierung ist nur zulässig, wenn diese Verbesserungen für die Mieter mit sich bringt.
Bei Modernisierungsarbeiten können bis zu 11 Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Werden die Maßnahmen an mehreren Wohnungen durchgeführt, sind die Kosten gemäß § 559 BGB angemessen auf alle betreffenden Mieter zu verteilen.
Hat der Vermieter öffentliche Fördermittel erhalten, um die Modernisierung durchzuführen, verringern sich seine eigenen Sanierungskosten entsprechend, was wiederum die Mieterhöhung reduziert.
Sollen Modernisierungsarbeiten am Mietobjekt durchgeführt werden, ist der Mieter drei Monate vor Beginn der Maßnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Schreiben des Vermieters muss folgende Auskünfte enthaltenüber:
1.) den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten
2.) die Art und den Umfang der Modernisierung
3.) die aus der Modernisierung resultierende Mieterhöhung
4.) die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten
5.) die Möglichkeit, der Mieterhöhung wegen Härtefalls zu widersprechen
Die Mieterhöhung kann erst erfolgen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind. Dazu ist der Mieter erneut per Schreiben zu informieren. Die neue Miete ist dann nach Verstreichen von zwei vollen Monaten zu Beginn des dritten Monats fällig. Wann ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme dulden muss, ist im § 555d BGB festgelegt.
Mieterhöhung: Wann gilt Sanierung als Modernisierung und wann als Instandsetzung?
Eine Mieterhöhung ist allerdings nur dann zulässig, wenn es sich bei den Sanierungsarbeiten wirklich um Maßnahmen zu Modernisierung handelt. Das heißt: Stellt die Sanierung für die Mieter eine Verbesserung dar, rechtfertigt dies auch eine Mieterhöhung. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Fahrstuhl im Wohnhaus eingebaut wird oder eine energetische Sanierung erfolgt, durch die sich die Heizkosten für die Mieter verringern.
Handelt es sich bei den Sanierungsarbeiten allerdings um Maßnahmen, die das Mietobjekt lediglich in den vertraglich vereinbarten Zustand zurücksetzen, ist dies keine Modernisierung, sondern eine Instandsetzung. Werden z. B. defekte Leitungen ausgetauscht oder erfolgt eine Schimmelentfernung, darf der Vermieter dafür keine Mieterhöhung durchführen.
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