Winterdienst und Schneeräumpflichten

Auch Mieter müssen Winterdienst übernehmen

Oftmals stellt man sich die Frage wer den haftet, wenn ein Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzt oder sich verletzt. Grundsätzlich ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, sich um die Beseitigung von Schnee und Eis sowie dem Streuen von glatten Wegen zu kümmern.
Allerdings kann er diese Haftung auch auf den Mieter übertragen, indem er die Pflicht zum Räumen und Streuen auf die Mieter abwälzt. Dies betätigt zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az 2 O 324/06).

Eine Übertragung der Pflichten auf die Mieter kann durch einen Mietvertrag oder einer Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, erfolgen. Nur ein Aushang im Treppenflur genügt dafür in keinster Weise! Der Vermieter kann sich entscheiden, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt, oder nur einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Einen Grundsatz bzw. eine Regelung die besagt, dass generell Erdgeschossmieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht.

Sollten räumungspflichtige Mieter aus beruflichen Gründen oder aufgrund einer Urlaubsreise den Pflichten nicht nachkommen können, so sind Sie verpflichtet sich um eine Vertretung zu kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall.

Der Vermieter hat allerdings eine Überwachungspflicht und bleibt somit in der Verantwortung. So müssen von Ihm stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt werden, ob die Mieter Ihren entsprechenden Räum- und Streupflichten nachkommen. Die Überwachungspflicht hat der Vermieter auch, wenn er ein gewerbliches Unternehmen für den Winterdienst engagiert. Sollte er dieser Überwachungspflicht nicht nachkommen und diese nicht nachweisen können, so muss er unter Umständen auch für die Schäden haften, die in Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Schneeräumung entstehen.

In jedem Fall ist unter anderem der Bürgersteig vor dem Haus, sowie der Hauseingang zu räumen. Auch die Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen sind zu Räumen. Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass es für zwei Passanten möglich sein muss aneinander vorbei zu gehen.

Grundsätzlich muss nur tagsüber geräumt werden. Fegen und Streuen muss man normalerweise morgens ab 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr, je nach Region auch bis 22:00 Uhr. Weiterhin muss auch immer wieder neu geräumt werden sowie durch Streuen die Gefahr des Ausrutschens vermindert werden, so zum Beispiel bei anhaltendem Schneefall. Nur bei extremen Wetterverhältnissen, zum Beispiel ununterbrochenem Schneeregen mit starkem Frost, muss dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, sofern es sinn- und zwecklos wäre!

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Schneeschieber und Besen, sowie Granulat oder Sand, für den Winterdienst zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür können von Ihm auf die Mieter umgelegt werden, ebenso wie die Kosten für einen gewerblichen Winterdienst.

Sollte eine Person auf dem Gehweg ausrutschen und sich verletzen, so können in so einem Fall erhebliche Schadensersatz- bzw. auch Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter oder den Mieter zukommen. Unter Umständen kann die Haus- und Gebäudeversicherung des Vermieters oder die Haftpflichtversicherung des Mieters eintrittspflichtig sein.

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